Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederversammlung"
Originalversion
(1) Mindestens jedes Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird mindestens zwei Wochen vor dem Beginn durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung gilt dann als zugestellt, wenn sie an die letzte der Mitgliederverwaltung des Vereins bekannt gegebene Adresse (oder E-Mail Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Auch zu Ihr ist mindestens zwei Wochen vor Beginn einzuladen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(5) Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
(7) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(9) Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Dringlichkeitsanträge per Mehrheitsbeschluss ab. Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden.
(10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie Diskussion durchgeführter Aktivitäten.
(b) Entlastung des Vorstandes.
(c) Diskussion von Arbeitsvorhaben.
(d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes.
(e) Beratung des Haushaltsplanes.
(f) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen.
(g) Wahl der Vorstandsmitglieder.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Mindestens jedes Geschäftsjahr findet eine |
2 | Mitgliederversammlung statt. Sie ist das |
3 | höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird |
4 | mindestens zwei Wochen vor dem |
5 | Beginn durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt |
6 | schriftlich unter Angabe der |
7 | Tagesordnung. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung |
8 | gilt dann als zugestellt, |
9 | wenn sie an die letzte der Mitgliederverwaltung des Vereins |
10 | bekannt gegebene Adresse |
11 | (oder E-Mail Adresse) des Mitglieds gerichtet ist. |
12 | |
13 | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann |
14 | jederzeit durch den Vorstand einberufen |
15 | werden. Auch zu Ihr ist mindestens zwei Wochen vor Beginn |
16 | einzuladen. |
17 | |
18 | (3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche |
19 | Mitgliederversammlung einzuberufen, |
20 | wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von |
21 | Zweck und Gründen dies |
22 | schriftlich verlangen. |
23 | |
24 | (4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit |
25 | einfacher Stimmenmehrheit der |
26 | abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung |
27 | schreiben eine andere Stimmenmehrheit |
28 | vor. |
29 | |
30 | (5) Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem |
31 | stellvertretenden Vorsitzenden |
32 | geleitet. |
33 | |
34 | (6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind |
35 | nicht übertragbar. |
36 | |
37 | (7) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der |
38 | Mitgliederversammlung. |
39 | |
40 | (8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand |
41 | und von den Mitgliedern |
42 | eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Tage vor der |
43 | Versammlung dem Vorstand |
44 | schriftlich vorliegen. |
45 | |
46 | (9) Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern für die |
47 | Mitgliederversammlung müssen mindestens |
48 | eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim |
49 | Vorstand vorliegen. Dies gilt |
50 | auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung. Die |
51 | Mitgliederversammlung stimmt |
52 | über die Dringlichkeitsanträge per Mehrheitsbeschluss ab. |
53 | Satzungsänderungsanträge |
54 | und Anträge zur Auflösung des Vereins können nicht als |
55 | Dringlichkeitsantrag eingereicht |
56 | werden. |
57 | |
58 | (10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind |
59 | insbesondere: |
60 | |
61 | (a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten |
62 | sowie Diskussion |
63 | durchgeführter Aktivitäten. |
64 | |
65 | (b) Entlastung des Vorstandes. |
66 | |
67 | (c) Diskussion von Arbeitsvorhaben. |
68 | |
69 | (d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes. |
70 | |
71 | (e) Beratung des Haushaltsplanes. |
72 | |
73 | (f) Beschlussfassung über die Satzung bzw. |
74 | Satzungsänderungen. |
75 | |
76 | (g) Wahl der Vorstandsmitglieder. |
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