Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederversammlung"

Originalversion

(1) Mindestens jedes Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird mindestens zwei Wochen vor dem Beginn durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung gilt dann als zugestellt, wenn sie an die letzte der Mitgliederverwaltung des Vereins bekannt gegebene Adresse (oder E-Mail Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Auch zu Ihr ist mindestens zwei Wochen vor Beginn einzuladen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(5) Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.

(7) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung.

(8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(9) Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Dringlichkeitsanträge per Mehrheitsbeschluss ab. Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden.

(10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie Diskussion durchgeführter Aktivitäten.

(b) Entlastung des Vorstandes.

(c) Diskussion von Arbeitsvorhaben.

(d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes.

(e) Beratung des Haushaltsplanes.

(f) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen.

(g) Wahl der Vorstandsmitglieder.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Mindestens jedes Geschäftsjahr findet eine
2 Mitgliederversammlung statt. Sie ist das
3 höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird
4 mindestens zwei Wochen vor dem
5 Beginn durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt
6 schriftlich unter Angabe der
7 Tagesordnung. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung
8 gilt dann als zugestellt,
9 wenn sie an die letzte der Mitgliederverwaltung des Vereins
10 bekannt gegebene Adresse
11 (oder E-Mail Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.
12
13 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
14 jederzeit durch den Vorstand einberufen
15 werden. Auch zu Ihr ist mindestens zwei Wochen vor Beginn
16 einzuladen.
17
18 (3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche
19 Mitgliederversammlung einzuberufen,
20 wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von
21 Zweck und Gründen dies
22 schriftlich verlangen.
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24 (4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit
25 einfacher Stimmenmehrheit der
26 abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
27 schreiben eine andere Stimmenmehrheit
28 vor.
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30 (5) Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem
31 stellvertretenden Vorsitzenden
32 geleitet.
33
34 (6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind
35 nicht übertragbar.
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37 (7) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der
38 Mitgliederversammlung.
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40 (8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand
41 und von den Mitgliedern
42 eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Tage vor der
43 Versammlung dem Vorstand
44 schriftlich vorliegen.
45
46 (9) Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern für die
47 Mitgliederversammlung müssen mindestens
48 eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim
49 Vorstand vorliegen. Dies gilt
50 auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung. Die
51 Mitgliederversammlung stimmt
52 über die Dringlichkeitsanträge per Mehrheitsbeschluss ab.
53 Satzungsänderungsanträge
54 und Anträge zur Auflösung des Vereins können nicht als
55 Dringlichkeitsantrag eingereicht
56 werden.
57
58 (10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
59 insbesondere:
60
61 (a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten
62 sowie Diskussion
63 durchgeführter Aktivitäten.
64
65 (b) Entlastung des Vorstandes.
66
67 (c) Diskussion von Arbeitsvorhaben.
68
69 (d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes.
70
71 (e) Beratung des Haushaltsplanes.
72
73 (f) Beschlussfassung über die Satzung bzw.
74 Satzungsänderungen.
75
76 (g) Wahl der Vorstandsmitglieder.

Begründung

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