Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliedschaft"

Originalversion

(1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag werden

  • natürliche Personen,

  • juristische Personen.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Gründungsmitgliedern und Fördermitgliedern.

(a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

(b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.

(c) Gründungsmitglieder sind Teilnehmer der Gründungsveranstaltung und aktive Mitglieder des Vereins.

(d) Fördermitglieder entsprechend §4.

(3) Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein.

(4) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung wird nach eingelegter Berufung des Antragstellers der Antrag von der Mitgliederversammlung bearbeitet. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Aufgaben des Vereins widerspricht, ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Verein.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

(a) mit dem Tod des Mitglieds

(b) durch schriftliche Austrittserklärung (beispielsweise per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Vorstand.

(c) durch Ausschluss

(d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der mindestens jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge 3 Monate im Verzug ist.

(7) Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich beim Vorstand einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

(8) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.

(9) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag
2 werden
3
4 - natürliche Personen,
5
6 - juristische Personen.
7
8 Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer
9 Erziehungsberechtigten.
10
11
12 (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen
13 Mitgliedern, Gründungsmitgliedern
14 und Fördermitgliedern.
15
16 (a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den
17 Verein erworben haben,
18 können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
19 ernannt werden. Sie
20 sind von Beitragszahlungen befreit.
21
22 (b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
23
24 (c) Gründungsmitglieder sind Teilnehmer der
25 Gründungsveranstaltung und aktive Mitglieder
26 des Vereins.
27
28 (d) Fördermitglieder entsprechend §4.
29
30 (3) Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich
31 oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag
32 auf das Vereinskonto ein.
33
34 (4) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Über
35 die Aufnahme entscheidet der
36 Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung wird nach
37 eingelegter Berufung des Antragstellers der Antrag von der
38 Mitgliederversammlung bearbeitet. Diese entscheidet mit
39 einfacher Mehrheit endgültig.
40
41 (5) Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder
42 Vereinigung, deren Zielsetzung den Aufgaben
43 des Vereins widerspricht, ist unvereinbar mit einer
44 Mitgliedschaft im Verein.
45
46 (6) Die Mitgliedschaft endet:
47
48 (a) mit dem Tod des Mitglieds
49
50 (b) durch schriftliche Austrittserklärung (beispielsweise
51 per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber
52 dem Vorstand.
53
54 (c) durch Ausschluss
55
56 (d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der
57 Bezahlung der mindestens
58 jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge 3 Monate im Verzug
59 ist.
60
61 (7) Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich beim
62 Vorstand einen Antrag auf Ausschluss
63 eines Mitgliedes stellen. Über den Ausschluss, der mit
64 sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
65 zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
66 Vor der Entscheidung
67 des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
68 von mindestens zwei
69 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
70 zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss
71 ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
72 schriftlich
73 mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur
74 Mitgliederversammlung
75 statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4
76 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
77 beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
78 Mitgliederversammlung
79 ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
80 zu geben. Die
81 Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
82 endgültig.
83
84 (8) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig
85 suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss
86 muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden
87 Mitgliederversammlung
88 entschieden werden.
89
90 (9) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder
91 wiederholt gegen die Satzung oder
92 gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
93
94 (10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
95 Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
96 unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
97 Beitragsforderungen.
98 Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
99 ausgeschlossen.

Begründung

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

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