Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliedschaft"
Originalversion
(1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag werden
-
natürliche Personen,
-
juristische Personen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Gründungsmitgliedern und Fördermitgliedern.
(a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
(b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
(c) Gründungsmitglieder sind Teilnehmer der Gründungsveranstaltung und aktive Mitglieder des Vereins.
(d) Fördermitglieder entsprechend §4.
(3) Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein.
(4) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung wird nach eingelegter Berufung des Antragstellers der Antrag von der Mitgliederversammlung bearbeitet. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Aufgaben des Vereins widerspricht, ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Verein.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch schriftliche Austrittserklärung (beispielsweise per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Vorstand.
(c) durch Ausschluss
(d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der mindestens jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge 3 Monate im Verzug ist.
(7) Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich beim Vorstand einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(8) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.
(9) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag |
2 | werden |
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4 | - natürliche Personen, |
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6 | - juristische Personen. |
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8 | Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer |
9 | Erziehungsberechtigten. |
10 | |
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12 | (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen |
13 | Mitgliedern, Gründungsmitgliedern |
14 | und Fördermitgliedern. |
15 | |
16 | (a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den |
17 | Verein erworben haben, |
18 | können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern |
19 | ernannt werden. Sie |
20 | sind von Beitragszahlungen befreit. |
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22 | (b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. |
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24 | (c) Gründungsmitglieder sind Teilnehmer der |
25 | Gründungsveranstaltung und aktive Mitglieder |
26 | des Vereins. |
27 | |
28 | (d) Fördermitglieder entsprechend §4. |
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30 | (3) Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich |
31 | oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag |
32 | auf das Vereinskonto ein. |
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34 | (4) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Über |
35 | die Aufnahme entscheidet der |
36 | Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung wird nach |
37 | eingelegter Berufung des Antragstellers der Antrag von der |
38 | Mitgliederversammlung bearbeitet. Diese entscheidet mit |
39 | einfacher Mehrheit endgültig. |
40 | |
41 | (5) Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder |
42 | Vereinigung, deren Zielsetzung den Aufgaben |
43 | des Vereins widerspricht, ist unvereinbar mit einer |
44 | Mitgliedschaft im Verein. |
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46 | (6) Die Mitgliedschaft endet: |
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48 | (a) mit dem Tod des Mitglieds |
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50 | (b) durch schriftliche Austrittserklärung (beispielsweise |
51 | per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber |
52 | dem Vorstand. |
53 | |
54 | (c) durch Ausschluss |
55 | |
56 | (d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der |
57 | Bezahlung der mindestens |
58 | jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge 3 Monate im Verzug |
59 | ist. |
60 | |
61 | (7) Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich beim |
62 | Vorstand einen Antrag auf Ausschluss |
63 | eines Mitgliedes stellen. Über den Ausschluss, der mit |
64 | sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet |
65 | zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. |
66 | Vor der Entscheidung |
67 | des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist |
68 | von mindestens zwei |
69 | Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen |
70 | zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss |
71 | ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe |
72 | schriftlich |
73 | mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur |
74 | Mitgliederversammlung |
75 | statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 |
76 | Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses |
77 | beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der |
78 | Mitgliederversammlung |
79 | ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung |
80 | zu geben. Die |
81 | Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit |
82 | endgültig. |
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84 | (8) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig |
85 | suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss |
86 | muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden |
87 | Mitgliederversammlung |
88 | entschieden werden. |
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90 | (9) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder |
91 | wiederholt gegen die Satzung oder |
92 | gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. |
93 | |
94 | (10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle |
95 | Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, |
96 | unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige |
97 | Beitragsforderungen. |
98 | Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist |
99 | ausgeschlossen. |
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