Vorgeschlagene Änderungen für "Vorstand"

Originalversion

1 (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB der BRD besteht
2 aus:
3
4 (a) einem Vorsitzenden
5
6 (b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
7
8 (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der
9 Mitgliederversammlung mit einfacher
10 Mehrheit aus den Reihen der Gründungs- und Ehrenmitglieder
11 gewählt. Die Wiederwahl
12 des Vorstandes ist beliebig oft möglich.
13
14 (3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
15
16 (4) Der Vorstand ist an Entscheidungen der
17 Mitgliederversammlung gebunden.
18
19 (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
20 zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam
21 vertreten.
22
23 (6) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine
24 angemessene Vergütung erhalten.
25
26 (7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode
27 aus, so wählt der Vorstand bis
28 zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein
29 Ersatzmitglied.
30
31 (8) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen.
32 Sie ist beschlussfähig, wenn
33 mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sie
34 beschließt mit einfacher Mehrheit
35 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
36 entscheidet die Stimme des
37 Vorsitzenden.
38
39 (9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
40 Ihm obliegt die Verwaltung des
41 Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
42
43 (10) Satzungsänderungen die zur Eintragung des Vereins in
44 das Vereinsregister und/oder
45 Satzungsänderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
46 notwendig sind, können
47 durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
48
49 (11) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit
50 Ehrenmitglieder auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern
51 ernennen.
52
53 (12) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
54 einen oder mehrere Geschäftsführer
55 berufen. Diese sind dem Vorstand und der
56 Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB der BRD besteht
2 aus:
3
4 (a) einem Vorsitzenden
5
6 (b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
7
8 (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der
9 Mitgliederversammlung mit einfacher
10 Mehrheit aus den Reihen der Gründungs- und Ehrenmitglieder
11 gewählt. Die Wiederwahl
12 des Vorstandes ist beliebig oft möglich.
13
14 (3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
15
16 (4) Der Vorstand ist an Entscheidungen der
17 Mitgliederversammlung gebunden.
18
19 (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
20 zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam
21 vertreten.
22
23 (6) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine
24 angemessene Vergütung erhalten.
25
26 (7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode
27 aus, so wählt der Vorstand bis
28 zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein
29 Ersatzmitglied.
30
31 (8) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen.
32 Sie ist beschlussfähig, wenn
33 mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sie
34 beschließt mit einfacher Mehrheit
35 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
36 entscheidet die Stimme des
37 Vorsitzenden.
38
39 (9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
40 Ihm obliegt die Verwaltung des
41 Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
42
43 (10) Satzungsänderungen die zur Eintragung des Vereins in
44 das Vereinsregister und/oder
45 Satzungsänderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
46 notwendig sind, können
47 durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
48
49 (11) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit
50 Ehrenmitglieder auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern
51 ernennen.
52
53 (12) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
54 einen oder mehrere Geschäftsführer
55 berufen. Diese sind dem Vorstand und der
56 Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

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