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(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt und mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen

beschlossen wird, soweit sie noch Mitglied sind.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 AO.

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies mindestens
2 vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
3 schriftlich beantragt und mit mindestens 3/4 der
4 abgegebenen gültigen
5 Stimmen von der Mitgliederversammlung, sowie 2/3 der
6 Stimmen der Gründungsmitglieder
7 beschlossen wird, soweit sie noch Mitglied sind.
8
9 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
10 steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
11 an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
12 eine andere steuerbegünstigte
13 Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung
14 des demokratischen
15 Staatswesens nach § 52 AO.
16
17 (3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
18 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
19 bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
20 beschließt.
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