Version: "vvvvv"
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt und mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen
beschlossen wird, soweit sie noch Mitglied sind.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 AO.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies mindestens |
2 | vier Wochen vor der Mitgliederversammlung |
3 | schriftlich beantragt und mit mindestens 3/4 der |
4 | abgegebenen gültigen |
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7 | beschlossen wird, soweit sie noch Mitglied sind. |
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9 | (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall |
10 | steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen |
11 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder |
12 | eine andere steuerbegünstigte |
13 | Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung |
14 | des demokratischen |
15 | Staatswesens nach § 52 AO. |
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17 | (3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen |
18 | vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder |
19 | bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes |
20 | beschließt. |