Vorgeschlagene Änderungen für "Kuratorium"

Originalversion

(1) Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.

(2) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins und berät den Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte für die Interessen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.

(3) Sie werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des Kuratoriumsmitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines Amtes entheben.

(4) Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.

(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(6) Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich auf Einladung seines/er Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.
2
3 (2) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins und
4 berät den Vorstand. Die Mitglieder
5 des Kuratoriums stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte
6 für die Interessen des Vereins
7 zur Verfügung. Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium
8 auskunftspflichtig.
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10 (3) Sie werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom
11 Vorstand für die Dauer von drei
12 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die
13 Mitgliederversammlung
14 kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des
15 Kuratoriumsmitglieds oder aufgrund eigenen
16 Beschlusses seines Amtes entheben.
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18 (4) Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den
19 Vorstand für die Dauer von drei
20 Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine
21 Verlängerung der Amtszeit ist
22 möglich.
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24 (5) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des
25 Vorstandes sein.
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27 (6) Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich
28 auf Einladung seines/er Vorsitzenden.
29 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des
30 Kuratoriums teil.
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32 (7) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand zu
33 den Mitgliederversammlungen
34 als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht, jedoch
35 kein Stimmrecht, kein
36 Wahlrecht und kein Antragsrecht.

Begründung

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