Kuratorium – Version: "test2013"

(1) Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.

(2) Das Kuratorium die Arbeit des Vereins und berät den Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte für die Interessen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.

(3) Sie werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des Kuratoriumsmitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines Amtes entheben.

(4) Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.

(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(6) Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich auf Einladung seines/er Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.